Stand 17.05.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Freifunk Düsseldorf e.V.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Erforschung, Anwendung und Verbreitung von Netzwerktechnologien sowie die Vermittlung von Wissen und die Befähigung von Menschen, dafür selbstständig Sorge zu tragen, dass technische Strukturen, insbesondere freie Netzwerktechnologien, für jedermann zugänglich werden.

Zur Förderung von Forschung und Wissenschaft wird ein öffentliches und frei zugängliches Forschungsnetzwerk betrieben. Dieses Netzwerke ist ohne Anmeldung oder Registrierung frei nutzbar und ermöglicht es dem Forschenden, selber Teil des Netzwerks zu werden um tiefergehende Kenntnisse zu verteilten Netzwerktechnologien zu sammeln, als auch selber das bestehende Netzwerk zu erweitern.

Der Verein fördert weiterhin

  • Den Betrieb von VPN-Servern zur Verbindung von Standorten über Internet-Tunnel
  • Den Aufbau und Betrieb eines Funk-Backbones im Stadtgebiet Düsseldorf
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet, sowie durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen
  • Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke
  • Unterstützung des Betriebs freier Netzwerke
  • Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichenBereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll
  • Die Schaffung experimenteller Kommunikations- und Infrastrukturen sowie von Bürgerdaten- und Netzen, auch in Verbindung mit bereits bestehenden ähnlichen Vereinen
  • Die Förderung des Zugangs zu Netzwerken und Netzwerktechnologien, insbesondere für Personen, die sich in einer sozialen oder wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit befinden. Beispielsweise:
    • Personen, die am finanziellen Existenz Minimum leben
    • Asylbewerber, die aufgrund ihres nicht geklärten Aufenthaltsstatus oder zugewiesenen Wohnraums nicht die Möglichkeiten haben

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung einer Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten sowie Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung einer Mitgliederversammlung zu, die schriftlich oder elektronisch binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Ein erweiterter Vorstand
    (sofern die Mitgliederversammlung nicht entscheidet, die dort vorgesehenen Positionen durch Teams wahrnehmen zu lassen)

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat, schriftlich oder elektronisch, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift oder E-Mailadresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied - bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen (auch die Änderung des Vereinszwecks) und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem Vorsitzenden
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem/der Kassierer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns, ihm obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung genauso wie ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Kassenprüfer kann wiedergewählt werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Chaos Computer Club Düsseldorf e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Existiert zum Zeitpunkt der Auflösung der Verein Chaos Computer Club Düsseldorf e.V. nicht mehr, so fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Gesellschaftszwecks des Vereins Freifunk Düsseldorf e.V.